1. Unternehmungsgegenstand
Wir fertigen hochwertige Verpackungen für die Süßwaren- und Gebrauchs-güterindustrie. Zusätzlich befassen wir uns mit der Weiterverarbeitung und Veredelung von Druckbögen.
2. Geltungsbereich dieser Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit uns im unternehmerischen Verkehr abgeschlossen Vertrages, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des anderen Vertragsteils erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Das Gleiche gilt für alle vom anderen Vertragsteil gemachten Vorschriften und Bedingungen, die nicht mit unseren Geschäftsbedingungen übereinstimmen oder ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
3. Angebot, Auftragserteilung, Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die in unserem Angebot angegebenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten, die dem Angebot zugrunde liegen, unverändert bleiben.
Die Bestellung des anderen Vertragsteils stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einem Monat durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen können. Verbindlich für die Ausführung und Lieferung des Auftrages ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Muster, Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten führen wir nur auf Basis eines darauf eigens gerichteten Auftrages aus. Der Besteller hat die Selbstkosten zu erstatten. Die Erteilung des Hauptauftrages ist davon nicht abhängig.
4. Preise, Vorauszahlung, Änderung des Auftrages
Unsere Preise enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer; sie ist zusätzlich in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zu zahlen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Die Preise gelten ab Werk und schließen nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten ein.
Entsprechend dem Auftragsumfang und der zu bestellenden Materialien sowie notwendiger Vorarbeiten kann vom Besteller eine angemessene Vorauszahlung nach Auftragserteilung verlangt werden.
Kosten, die durch nachträglich vom Besteller veranlasste Veränderungen bedingt sind, einschließlich eines hierdurch verursachten Maschinenstillstandes oder sonstigen Fertigungsstillstandes oder hierdurch bedingter sonstiger Folgekosten sind vom Besteller zu übernehmen. Das Gleiche gilt für Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Wiederholungen von Proofs, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller zusätzlich - oder wegen nur geringfügiger Abweichungen von der Vorlage - verlangt werden. Diese Leistungen werden gesondert berechnet, falls sie nicht bereits im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Zahlung (Nettopreise und Mehrwertsteuer) muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an uns in voller Höhe ohne Abzug erfolgen.
Wir gewähren 2% Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt zusätzlich in unserem Ermessen. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein. Der Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und Einziehung.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle des Verzuges sind wir weiter berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur befugt, soweit ein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferung, Annahme- und Lieferverzug, Lagerung von Fertigwaren, Haftungsbegrenzung Verzögerungsschaden und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Lieferzeitabsprachen stellen grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar, es sei denn sie werden ausdrücklich von uns als Fixtermin unter Hinweis auf den Fixcharakter schriftlich bestätigt. Bei Vereinbarung eines Fixtermins kann die Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit nicht gewährleistet werden.
Ist kein Fixtermin vereinbart, wohl aber eine Lieferzeitabsprache getroffen worden, so beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Erhalt aller Vorlagen, bzw. Zurverfügungstellung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten, technischen Angaben und sonstiger Details durch den Besteller, die für die Produktion notwendig sind. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Verzögert sich die Lieferung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, muss uns der Besteller zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dieser Fristablauf beruht auf Gründen, die wir nicht zu vertreten haben; dies sind insbesondere Lieferverzögerungen in unserem Geschäftsbetrieb oder im Betrieb unserer Zulieferer aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Aufruhr, Kriegseinflüsse oder Terrorereignisse sowie unvorhersehbare Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Ist ein solcher Fall gegeben, sind wir berechtigt, die Lieferung um eine angemessene Zeit zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ebenso wie der Zulieferer von der Liefer- und Leistungspflicht frei. In den Fällen der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung unterrichten wir den Besteller hierüber unverzüglich.
Etwaige Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens oder Schadens-ersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist oder unsererseits oder seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine der so genannten Kardinalpflichten, d.h. Pflichten die die wesentlichen - im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden - Rechte und Pflichten des abgeschlossenen Vertrages betreffen oder Pflichten, die für den Schutz des Bestellers von grundlegender Bedeutung sind, verletzt ist.
Ein für den Fall einer derartigen Kardinalpflichtverletzung dem Besteller zustehender Schadensersatzanspruch wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
Wird Ware zurückgenommen, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware in unserem Werk.
8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unser Produkt zurückzunehmen.
Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen und den Kaufpreis einzuziehen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Besteller sich uns gegenüber in Verzug befindet. Wir sind dann berechtigt, alle bereits gelieferten Produkte, Erzeugnisse und sonstige Leistungen abzuholen, was uns schon jetzt von dem Besteller gestattet wird.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Leistung (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum also für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Material und Vorlagen des Bestellers
Vom Besteller beschafftes Material, gleich welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Beim Zurverfügungstellen von Papier und Karton oder ähnlichen Materialien gehen das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Durckzurichtung und Fortdruck, Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen in unser Eigentum über.
Stellt der Besteller uns Originale oder Vorlagen aller Art zur Verfügung, werden die zur Herstellung der Druck- oder sonstigen Vorlagen durch uns notwendigen Arbeiten berechnet.
10. Beanstandungen, Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller ist verpflichtet, die zur Korrektur erhalten Vor- und Zwischenabzüge sowie Ausdrucke oder sonstige Probeexemplare unverzüglich auf ihre vertragsgemäße Tauglichkeit und sonstige Mängel zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Mit der Freigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Freigabe anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Mängel nach Erhalt der Ware sind spätestens innerhalb von acht Tagen (Eingang bei uns) nach Lieferung schriftlich zu rügen. Für Mängel, die erst innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, gilt die gleiche Form und Frist. Die Frist berechnet sich ab Auftreten des Mangels. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Ware als genehmigt und es treten die Folgen des § 377 HGB ein.
11. Gewährleistung
Branchenübliche, geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren), insbesondere geringe Farbunterschiede zwischen den einzelnen Teilen mehrteiliger Produkte, geringfügige Unterschiede zwischen Andrucken und dem Auflagendruck, geringfügige Abweichungen der Erzeugnisse von Muster und Probe, stellen keine Mängel dar.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellen Auflagen können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden für Schäden, die wegen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Besteller oder natürliche Abnutzung entstanden sind sowie durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller.
Materialien und Druckerzeugnisse, die von uns veredelt werden sollen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen die Materialien, Druckfarben und Druckhilfsmittel eine einwandfreie Veredelung zulassen. Im Zweifel müssen die Veredelung bzw. die Weiterverarbeitung bei uns oder beim Besteller auf Originalmaterialien und unter Praxisbedingungen geprüft werden. Soweit hierbei Material bei uns beschädigt wird, haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:
Soweit ein Mangel des Produktes oder der Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache/Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
12. Haftung, Schadensersatz, Verjährung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme derjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb unserer Produkte und Leistungen sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Rechtsgüter, Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Der Haftungsausschluss gilt ebenso wenig bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls ein gerade davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Ansprüche aus Hersteller- bzw. Lieferregress bleiben ebenso unberührt.
Die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns wegen eines Mangels, soweit nicht eine Haftung unsererseits, seitens unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhende Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper oder Gesundheit in Rede steht, beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Die Verjährungsfrist im Falle eines Hersteller- bzw. Lieferregresses regelt sich nach den §§ 478, 479 BGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
13. Archivierung
Vorlagen, digitale Daten, Druckträger, Stanzen und andere zur Wiederverwendung benötigten Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Ausliefer-termin hinaus verwahrt. Die vorstehend genannten Gegenstände werden, soweit diese vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin sorgfältig behandelt.
Für Beschädigungen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Sollten die vorstehend genannten Gegenstände versichert werden, ist dies durch den Besteller vorzunehmen.
14. Periodische Arbeiten
Verträge, die über periodisch wiederkehrende Arbeiten geschlossen werden, können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
15. Eigentum, Urheberrecht
Die von uns zur Herstellung eingesetzten Druckträger, Filme, Stanzen und ähnliche Gegenstände bleiben in unserem Eigentum, auch wenn sie besonders berechnet werden.
Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Uhrheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen vorbehaltlos frei.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Soweit sich aus dem mit dem Besteller geschlossenen Vertrag/der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz in Düren.
Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Düren.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des EU-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.
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